Ein wesentlicher Punkt der Bayerischen Bauordnung liegt nach wie vor in der Verpflichtung, bei jedem Bauvorhaben auch die erforderlichen Nachweise über Standsicherheit einschließlich der Standsicherheit tragender Bauteile, Schall-, Wärme- und vorbeugendem Brandschutz (Brandschutznachweis) zu erstellen (Art. 62 BayBO). Ausgenommen hiervon sind lediglich verfahrensfreie Vorhaben nach Art.57 BayBO. Die Bauvorlageberechtigung schließt bei Vorhaben der Gebäudeklassen 1 bis 3, der Gebäudeklasse 5, sowie ...
Joachim Müller, Dipl.-Ing.(FH) ArchitektAm Oelgraben 6
91717 Wassertrüdingen
Germany • Bayern • Ansbach
Brandschutznachweis